152.100
GO
CH-BS
§ 73 Gesetz über die Geschäftsordnung des Grossen Rates (GO) - Petitionskommission
Kommissionen - Oberaufsichtskommissionen - Ständige Kommissionen mit besonderen Aufgaben
§ 73 GO · Petitionskommission
1. Die Petitionskommission hat die ihr überwiesenen Petitionen zu prüfen und dem Grossen Rat Bericht zu erstatten und Antrag zu stellen. Sie übermittelt den Petentinnen und Petenten im Auftrag des Grossen Rates die ihnen verfassungsrechtlich zustehende Antwort.