Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
152.100 GO CH-BS

§ 70 Gesetz über die Geschäftsordnung des Grossen Rates (GO) - Bestand und Zusammensetzung

Kommissionen - Oberaufsichtskommissionen - Sachkommissionen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (93 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 70 GO · Bestand und Zusammensetzung

1. Der Grosse Rat bildet weitere ständige Kommissionen von je dreizehn Mitgliedern, denen Geschäfte aus einem bestimmten Sachbereich regelmässig zur Prüfung und Antragstellung zugewiesen werden.

← § 69 GO Gesetz über die Geschäftsordnung des Grossen Rates (GO) - Einberufung § 71 GO →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →