152.100
GO
CH-BS
§ 70 Gesetz über die Geschäftsordnung des Grossen Rates (GO) - Bestand und Zusammensetzung
Kommissionen - Oberaufsichtskommissionen - Sachkommissionen
§ 70 GO · Bestand und Zusammensetzung
1. Der Grosse Rat bildet weitere ständige Kommissionen von je dreizehn Mitgliedern, denen Geschäfte aus einem bestimmten Sachbereich regelmässig zur Prüfung und Antragstellung zugewiesen werden.