152.100
GO
CH-BS
§ 7 Gesetz über die Geschäftsordnung des Grossen Rates (GO) - Unabhängigkeit und Offenlegung der Interessenbindungen
Allgemeine Bestimmungen und Organisation - Die Mitglieder des Grossen Rates
§ 7 GO · Unabhängigkeit und Offenlegung der Interessenbindungen
1. Die Mitglieder des Grossen Rates beraten und stimmen ohne Instruktion.
2. Jedes Ratsmitglied gibt bei Amtsantritt und jeweils auf Jahresbeginn seine Interessenbindungen schriftlich bekannt.
3. Das Berufsgeheimnis bleibt vorbehalten.
4. Das Verzeichnis der Interessenbindungen wird veröffentlicht.