Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
152.100 GO CH-BS

§ 7 Gesetz über die Geschäftsordnung des Grossen Rates (GO) - Unabhängigkeit und Offenlegung der Interessenbindungen

Allgemeine Bestimmungen und Organisation - Die Mitglieder des Grossen Rates
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (93 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 7 GO · Unabhängigkeit und Offenlegung der Interessenbindungen

1. Die Mitglieder des Grossen Rates beraten und stimmen ohne Instruktion.

2. Jedes Ratsmitglied gibt bei Amtsantritt und jeweils auf Jahresbeginn seine Interessenbindungen schriftlich bekannt.

3. Das Berufsgeheimnis bleibt vorbehalten.

4. Das Verzeichnis der Interessenbindungen wird veröffentlicht.

← § 6 GO Gesetz über die Geschäftsordnung des Grossen Rates (GO) - Einberufung § 8 GO →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →