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152.100 GO CH-BS

§ 69 Gesetz über die Geschäftsordnung des Grossen Rates (GO) - Geschäftsprüfungskommission

Kommissionen - Oberaufsichtskommissionen
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§ 69 GO · Geschäftsprüfungskommission

1. Die Geschäftsprüfungskommission unterstützt und vertritt den Grossen Rat in der Oberaufsicht über die gesamte Staatsverwaltung.

2. Zu diesem Zweck führt sie gemäss Auftrag des Grossen Rates oder aufgrund ihres eigenen Beschlusses Erhebungen durch und berichtet dem Grossen Rat über ihre Feststellungen.

3. Sie prüft die Jahresberichte des Regierungsrates sowie die Berichte des Gerichtsrates und der Gerichte und erstattet dem Grossen Rat darüber ihren Bericht. Sie bringt dem Grossen Rat die Berichte der oder des Beauftragten für das Beschwerdewesen (Ombudsfrau/Ombudsmann) sowie der oder des Datenschutzbeauftragten separat zur Kenntnis.

4. Die Geschäftsprüfungskommission hat das Recht zur Einsicht in sämtliche staatlichen Akten, wenn nicht schwerwiegende private oder öffentliche Interessen entgegenstehen.

5. Zu den Aufgaben der Geschäftsprüfungskommission gehört auch die Behandlung von Fragen der rechtlichen und gesellschaftlichen Veränderungen zur Gleichstellung von Frau und Mann sowie grundsätzliche Fragen der Personalpolitik.

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