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152.100 GO CH-BS

§ 67 Gesetz über die Geschäftsordnung des Grossen Rates (GO) - Bestand und Zusammensetzung

Kommissionen - Oberaufsichtskommissionen
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§ 67 GO · Bestand und Zusammensetzung

1. Oberaufsichtskommissionen sind

a) die Finanzkommission mit dreizehn Mitgliedern;

b) die Geschäftsprüfungskommission mit dreizehn Mitgliedern.

2. Die Präsidentin oder der Präsident der Finanzkommission darf nicht der gleichen Fraktion angehören, in der sich die Mitglieder der politischen Partei der Vorsteherin oder des Vorstehers des Finanzdepartements organisieren.

3. Die Präsidentinnen oder Präsidenten der Geschäftsprüfungskommission und der Finanzkommission dürfen nicht der gleichen Fraktion angehören.

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