152.100
GO
CH-BS
§ 66 Gesetz über die Geschäftsordnung des Grossen Rates (GO) - Aufgaben der ständigen Kommissionen
Kommissionen - Ständige Kommissionen
§ 66 GO · Aufgaben der ständigen Kommissionen
1. Die ständigen Kommissionen begleiten die Arbeit der Verwaltung in ihrem Kompetenzbereich. Die Geschäfte, die zu den Aufgaben einer ständigen Kommission gehören, werden ihr in der Regel schon bei der Entgegennahme der neuen Geschäfte zur Vorberatung und Berichterstattung überwiesen.
2. In diesen Fällen entscheidet der Grosse Rat nach Entgegennahme des Berichts der beauftragten Kommission, ob er auf das Geschäft eintreten will. Vorbehalten bleiben die Geschäfte, für die das Eintreten nach Verfassung oder Gesetz obligatorisch ist.
3. Die ständigen Kommissionen können innerhalb ihres Aufgabenbereichs von sich aus Probleme aufgreifen und parlamentarische Vorstösse einreichen.