152.100
GO
CH-BS
§ 64 Gesetz über die Geschäftsordnung des Grossen Rates (GO) - Stellvertretung
Kommissionen - Allgemeine Bestimmungen
§ 64 GO · Stellvertretung
1. Falls ein Mitglied einer ständigen oder einer besonderen Kommission sowie des Ratsbüros aus persönlichen oder beruflichen Gründen länger als zwei Monate verhindert ist, an der Kommissions- oder Ratsbüroarbeit teilzunehmen, kann die Fraktion eine Stellvertretung bezeichnen.
1bis Bei staatsvertraglichen Gremien bezeichnet das Ratsbüro die Stellvertretung auf Antrag der betreffenden Kommission.
2. Dauert die Stellvertretung länger als sechs Monate, so muss der Grosse Rat die Stellvertretung genehmigen.
3. Eine Stellvertretung in den Kommissionen schliesst die Teilnahme des vertretenen Ratsmitglieds an den Sitzungen im Plenum und weiteren Kommissionen nicht aus.