Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
152.100 GO CH-BS

§ 64 Gesetz über die Geschäftsordnung des Grossen Rates (GO) - Stellvertretung

Kommissionen - Allgemeine Bestimmungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (93 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 64 GO · Stellvertretung

1. Falls ein Mitglied einer ständigen oder einer besonderen Kommission sowie des Ratsbüros aus persönlichen oder beruflichen Gründen länger als zwei Monate verhindert ist, an der Kommissions- oder Ratsbüroarbeit teilzunehmen, kann die Fraktion eine Stellvertretung bezeichnen.

1bis Bei staatsvertraglichen Gremien bezeichnet das Ratsbüro die Stellvertretung auf Antrag der betreffenden Kommission.

2. Dauert die Stellvertretung länger als sechs Monate, so muss der Grosse Rat die Stellvertretung genehmigen.

3. Eine Stellvertretung in den Kommissionen schliesst die Teilnahme des vertretenen Ratsmitglieds an den Sitzungen im Plenum und weiteren Kommissionen nicht aus.

← § 63a GO Gesetz über die Geschäftsordnung des Grossen Rates (GO) - Einberufung § 65 GO →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →