152.100
GO
CH-BS
§ 63a Gesetz über die Geschäftsordnung des Grossen Rates (GO) - Verteilung der Sitze
Kommissionen - Allgemeine Bestimmungen
§ 63a GO · Verteilung der Sitze
1. Die Sitze werden aufgrund einer Globalverteilung auf die Fraktionen verteilt
a) die Gesamtzahl der Sitze in den Dreizehner-Kommissionen;
b) die Gesamtzahl der Sitze in den Neuner-Kommissionen.
2. Für die Sitze der zu erneuernden und zukünftigen Spezialkommissionen wird zu Beginn der Legislatur ein Verteilschlüssel gemäss der Stärke der Fraktionen nach dem Bruchzahlverfahren festgelegt.