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152.100 GO CH-BS

§ 63a Gesetz über die Geschäftsordnung des Grossen Rates (GO) - Verteilung der Sitze

Kommissionen - Allgemeine Bestimmungen
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§ 63a GO · Verteilung der Sitze

1. Die Sitze werden aufgrund einer Globalverteilung auf die Fraktionen verteilt

a) die Gesamtzahl der Sitze in den Dreizehner-Kommissionen;

b) die Gesamtzahl der Sitze in den Neuner-Kommissionen.

2. Für die Sitze der zu erneuernden und zukünftigen Spezialkommissionen wird zu Beginn der Legislatur ein Verteilschlüssel gemäss der Stärke der Fraktionen nach dem Bruchzahlverfahren festgelegt.

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