152.100
GO
CH-BS
§ 63 Gesetz über die Geschäftsordnung des Grossen Rates (GO) - Amtsdauer
Kommissionen - Allgemeine Bestimmungen
§ 63 GO · Amtsdauer
1. Die ständigen Kommissionen und ihre Präsidien werden an der ersten Session jeder Amtsperiode für deren Dauer vom Grossen Rat gewählt.
2. Die Amtsdauer der Mitglieder der ständigen und der besonderen Kommissionen endet mit ihrem Ausscheiden aus der Fraktion oder mit der Amtsperiode des Grossen Rates.
3. Eine ausserordentliche Gesamterneuerung der Kommissionen kann für den Rest der Amtsdauer stattfinden, wenn der Grosse Rat mit zwei Dritteln der Stimmen zustimmt.