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152.100 GO CH-BS

§ 62 Gesetz über die Geschäftsordnung des Grossen Rates (GO) - Verletzung der Vertraulichkeit oder der Geheimhaltung

Kommissionen - Allgemeine Bestimmungen
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§ 62 GO · Verletzung der Vertraulichkeit oder der Geheimhaltung

1. Bei Verletzung der Vertraulichkeit oder der Geheimhaltung sorgt das Ratsbüro für die Abklärung des Sachverhaltes. Es kann diese Aufgabe selber übernehmen oder eine geeignete bestehende Grossratskommission, insbesondere die Disziplinarkommission für die Gerichte und die Staatsanwaltschaft, damit betrauen oder aber die Untersuchung den Strafverfolgungsbehörden überlassen. Es erteilt die nötigen Aussageermächtigungen. Die Präsidentin oder der Präsident des Grossen Rates hat dem fehlbaren Ratsmitglied einen Verweis zu erteilen und den Grossen Rat zu orientieren. Sie oder er kann zudem Anträge stellen.

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