§ 61 Gesetz über die Geschäftsordnung des Grossen Rates (GO) - Geheimhaltung
§ 61 GO · Geheimhaltung
1. Die Kommissionen sind berechtigt, für einzelne Geschäfte eine zeitlich befristete Geheimhaltung zu beschliessen. Nach einem solchen Beschluss dürfen über die Verhandlungen der Kommission keinerlei Informationen an andere Ratsmitglieder oder an Dritte weitergegeben werden.
2. Besteht für Verwaltungsangelegenheiten, über die eine Kommission von der zuständigen Amtsstelle Auskunft erhält, eine besondere gesetzliche Pflicht zur Verschwiegenheit, so sind auch die Mitglieder der Kommission dieser Pflicht ohne besonderen Beschluss unterworfen.
3. Die Kommissionspräsidien der Oberaufsichtskommissionen und parlamentarischer Untersuchungskommissionen dürfen sich ohne Rücksprache mit der jeweiligen Kommission über die Geschäfte in den Oberaufsichtskommissionen und parlamentarischen Untersuchungskommissionen austauschen. Dieser Informationsaustausch unterliegt der Vertraulichkeitsstufe des jeweiligen Geschäfts. Die Kommissionspräsidien sind verpflichtet, der Kommission über die Absprache Bericht zu erstatten, dies ist zu protokollieren.