152.100
GO
CH-BS
§ 6 Gesetz über die Geschäftsordnung des Grossen Rates (GO) - Parlamentarische Immunität
Allgemeine Bestimmungen und Organisation - Die Mitglieder des Grossen Rates
§ 6 GO · Parlamentarische Immunität
1. Wer von seinem Rederecht im Grossen Rat oder in seinen Kommissionen Gebrauch macht, kann für seine Äusserungen rechtlich nicht verantwortlich gemacht werden.
2. Der Grosse Rat kann jedoch mit der Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder die Immunität aufheben, wenn sie offensichtlich missbraucht wird.