152.100
GO
CH-BS
§ 59 Gesetz über die Geschäftsordnung des Grossen Rates (GO) - Aufgaben der Kommissionen
Kommissionen - Allgemeine Bestimmungen
§ 59 GO · Aufgaben der Kommissionen
1. Die Geschäfte werden den Kommissionen auf Antrag des Ratsbüros bei der Entgegennahme der neuen Geschäfte zugewiesen.
2. Die einer Kommission erteilten Aufträge dürfen ohne Zustimmung des Grossen Rates nicht erweitert werden.