152.100
GO
CH-BS
§ 58 Gesetz über die Geschäftsordnung des Grossen Rates (GO) - Persönliche Erklärung
Instrumentarium - Anfragen und persönliche Erklärung
§ 58 GO · Persönliche Erklärung
1. Jedes Ratsmitglied hat das Recht, zur Abwehr eines Angriffs gegen sich selbst oder gegen seine Fraktion eine kurze persönliche Erklärung abzugeben. Das Wort hiezu ist ihm nach der Schlussabstimmung oder dem anderweitigen Abschluss der Debatte zu erteilen, in deren Verlauf der Angriff erfolgte.