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152.100 GO CH-BS

§ 57 Gesetz über die Geschäftsordnung des Grossen Rates (GO) - Schriftliche Anfrage

Instrumentarium - Anfragen und persönliche Erklärung
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§ 57 GO · Schriftliche Anfrage

1. In der Form einer Schriftlichen Anfrage kann jedes Mitglied des Grossen Rates den Regierungsrat um Auskunft über kantonale Angelegenheiten ersuchen. Schriftliche Anfragen sind innerhalb von drei Monaten zu beantworten.

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