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152.100 GO CH-BS

§ 53 Gesetz über die Geschäftsordnung des Grossen Rates (GO) - Standesreferendum

Instrumentarium - Kantonale Mitwirkungsrechte im Bund
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§ 53 GO · Standesreferendum

1. Jedes Mitglied des Grossen Rates oder die ständigen Kommissionen haben das Recht, den Antrag auf Ergreifung des Standesreferendums gemäss Art. 141 Abs. 1 der Bundesverfassung zu stellen.

2. Der Antrag ist mit einer kurzen Begründung und einer Kopie des Erlasses, gegen den sich das Referendum richten soll, beim Parlamentsdienst einzureichen. Er ist von diesem unverzüglich an die Mitglieder des Grossen Rates und des Regierungsrates zu versenden und auf die Tagesordnung der nächsten Session des Grossen Rates zu setzen.

3. Über die Ergreifung des Referendums kann an dieser Session Beschluss gefasst werden.

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