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152.100 GO CH-BS

§ 52 Gesetz über die Geschäftsordnung des Grossen Rates (GO) - Standesinitiative

Instrumentarium - Kantonale Mitwirkungsrechte im Bund
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§ 52 GO · Standesinitiative

1. Jedes Mitglied des Grossen Rates oder die ständigen Kommissionen haben das Recht, die Einreichung einer Standesinitiative zu beantragen.

2. Der Antrag muss ausformuliert und begründet eingereicht werden.

3. Der Grosse Rat bereinigt den Antrag. Danach darf er nicht mehr abgeändert werden.

4. Nach der Bereinigung entscheidet der Grosse Rat, ob der Antrag abgelehnt oder dem Regierungsrat zur Stellungnahme innert drei Monaten überwiesen wird.

5. Aufgrund der Stellungnahme des Regierungsrates entscheidet der Grosse Rat mit einfachem Mehr, ob er die Standesinitiative definitiv einreichen will.

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