152.100
GO
CH-BS
§ 51 Gesetz über die Geschäftsordnung des Grossen Rates (GO) - Behandlung bei der Verabschiedung des Budgets
Instrumentarium - Vorgezogenes Budgetpostulat
§ 51 GO · Behandlung bei der Verabschiedung des Budgets
1. Sofern der Regierungsrat ein ihm überwiesenes Vorgezogenes Budgetpostulat nicht erfüllt, entscheidet der Grosse Rat bei der Verabschiedung des Budgets aufgrund des Berichts des Regierungsrates, ob und wie weit das Vorgezogene Budgetpostulat ins Budget übernommen wird.