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152.100 GO CH-BS

§ 47 Gesetz über die Geschäftsordnung des Grossen Rates (GO) - Weiteres Verfahren

Instrumentarium - Planungsanzug
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§ 47 GO · Weiteres Verfahren

1. Aufgrund der Stellungnahme des Regierungsrates entscheidet der Grosse Rat, ob der Planungsanzug an den Regierungsrat zur weiteren Bearbeitung und Umsetzung überwiesen werden soll.

2. Der Grosse Rat kann dem Regierungsrat eine Frist für die Bearbeitung setzen. Diese beträgt mindestens ein Jahr. Der Regierungsrat gibt innert zwei Jahren nach der Überweisung in einem Zwischenbericht Auskunft, wo er in der Bearbeitung steht und wann er sie abschliessen wird.

3. Der Grosse Rat entscheidet, ob er den Planungsanzug abschreiben oder stehen lassen will.

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