152.100
GO
CH-BS
§ 46 Gesetz über die Geschäftsordnung des Grossen Rates (GO) - Inhalt und Eintretensbeschluss
Instrumentarium - Planungsanzug
§ 46 GO · Inhalt und Eintretensbeschluss
1. In der Form des Planungsanzugs kann der Grosse Rat, auf Antrag eines seiner Mitglieder oder einer ständigen Kommission, dem Regierungsrat im Bericht zum Budget eine Änderung der Schwerpunkte sowie der politischen Ziele und Massnahmen beantragen.
2. Der Grosse Rat entscheidet in der Budgetsitzung, ob der Planungsanzug an den Regierungsrat zur Stellungnahme bis zur Session vor den nächsten Sommerferien überwiesen werden soll.
3. ...