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152.100 GO CH-BS

§ 45 Gesetz über die Geschäftsordnung des Grossen Rates (GO) - Verfahren

Instrumentarium - Anzug
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§ 45 GO · Verfahren

1. Beschliesst der Grosse Rat, auf einen Anzug einzutreten, so entscheidet er, ob der Anzug dem Regierungsrat, dem Ratsbüro oder einer Grossratskommission zur Prüfung, Berichterstattung und Antragstellung zu überweisen sei. Aufgrund dieses Berichts, der innerhalb von zwei Jahren vorzulegen ist, entscheidet der Grosse Rat, ob der Anzug abzuschreiben oder stehenzulassen sei.

2. Beschliesst der Grosse Rat, den Anzug stehenzulassen, so entscheidet er erneut, wer ihn zu behandeln hat. Die Frist zur Neubearbeitung beträgt wiederum zwei Jahre.

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