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152.100 GO CH-BS

§ 43 Gesetz über die Geschäftsordnung des Grossen Rates (GO) - Weiteres Verfahren

Instrumentarium - Motion
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§ 43 GO · Weiteres Verfahren

1. Der Grosse Rat entscheidet, ob eine Motion an den Regierungsrat überwiesen werden soll. Er kann dabei eine Frist zur Erfüllung festlegen.

2. Enthält die überwiesene Motion eine Frist, so kann diese aufgrund eines Zwischenberichts des Regierungsrates mit Beschluss des Grossen Rates erstreckt werden.

3. Überwiesene Motionen, die keine Frist enthalten, sind vom Regierungsrat sobald als möglich zu erfüllen. Er gibt innert vier Jahren nach der Überweisung in einem Zwischenbericht Auskunft, wo er in der Bearbeitung steht und wann er sie abschliessen wird.

4. Der Grosse Rat kann jederzeit bei der Beratung eines Zwischenberichtes des Regierungsrates entscheiden, ob die Motion stehen zu lassen oder ob sie abzuschreiben sei.

4bis. Beschliesst der Grosse Rat, die Motion stehen zu lassen, so entscheidet er, wer sie zu behandeln hat und gegebenenfalls in welcher Frist. Die Frist beträgt höchstens zwei Jahre. Er kann die Motion zur weiteren Bearbeitung dem Regierungsrat oder, wenn keine Motion gemäss § 42 Abs. 1bis vorliegt, an das Ratsbüro oder eine Grossratskommission überweisen.

5. Die Motion ist erfüllt, wenn der Regierungsrat dem Grossen Rat die darin verlangte Vorlage unterbreitet oder die Massnahme ergriffen hat. Mit dem Entscheid über Eintreten auf die Vorlage ist die Motion abgeschrieben. Bei bereits ergriffenen Massnahmen entscheidet der Grosse Rat über die Abschreibung der Motion anhand des Berichts des Regierungsrates.

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