Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
152.100 GO CH-BS

§ 41 Gesetz über die Geschäftsordnung des Grossen Rates (GO) - Begnadigungsgesuche

Behandlung der Geschäfte - Besondere Geschäfte
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (93 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 41 GO · Begnadigungsgesuche

1. Begnadigungsgesuche werden nach den Vorschriften des Gesetzes über die Begnadigung behandelt.

← § 40 GO Gesetz über die Geschäftsordnung des Grossen Rates (GO) - Einberufung § 42 GO →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →