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152.100 GO CH-BS

§ 40 Gesetz über die Geschäftsordnung des Grossen Rates (GO) - Petitionen

Behandlung der Geschäfte - Besondere Geschäfte
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§ 40 GO · Petitionen

1. An den Grossen Rat gerichtete Petitionen werden von der Petitionskommission vorberaten.

2. Bezieht sich die Petition auf ein hängiges Sachgeschäft, obliegt die Vorberatung der mit dessen Vorbereitung betrauten Kommission, und wenn sie Geschäftsführung oder Finanzgebaren der Verwaltung betrifft, der Geschäftsprüfungs- oder der Finanzkommission. Das Ratsbüro stellt dem Grossen Rat Antrag über die Zuweisung.

3. Die zuständige Kommission übermittelt den Petentinnen und Petenten in der Regel innert achtzehn Monaten aufgrund des Beschlusses des Grossen Rates eine Beantwortung ihrer Petition. Eingaben mit offensichtlich abwegigem Inhalt erledigt die Petitionskommission mit einer knappen Antwort selbst. Von diesen Fällen gibt sie dem Rat Kenntnis. Die Ratsmitglieder können die Akten einsehen.

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