152.100
GO
CH-BS
§ 4 Gesetz über die Geschäftsordnung des Grossen Rates (GO) - Protokoll
Allgemeine Bestimmungen und Organisation - Einberufung, Öffentlichkeit[[1]](#titletitle_text_fn_885953_2_1_c)
§ 4 GO · Protokoll
1. Über die Anträge und Beschlüsse des Rates sowie die ausdrücklich zu Protokoll abgegebenen Erklärungen des Regierungsrates wird ein Protokoll geführt.
2. Die Ausführungsbestimmungen regeln, wie die übrige Beratung zu protokollieren oder anders festzuhalten ist.
3. Das Protokoll ist der Öffentlichkeit zugänglich.