152.100
GO
CH-BS
§ 39 Gesetz über die Geschäftsordnung des Grossen Rates (GO) - Initiativen
Behandlung der Geschäfte - Besondere Geschäfte
§ 39 GO · Initiativen
1. Initiativen sind gemäss den Bestimmungen der Kantonsverfassung und des Gesetzes betreffend Initiative und Referendum zu behandeln.