Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
152.100 GO CH-BS

§ 38 Gesetz über die Geschäftsordnung des Grossen Rates (GO) - Staatsverträge

Behandlung der Geschäfte - Besondere Geschäfte
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (93 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 38 GO · Staatsverträge

1. Der Regierungsrat unterrichtet das Ratsbüro, wenn Verhandlungen über wichtige der Genehmigung des Grossen Rates unterliegende Staatsverträge bevorstehen.

1bis. Das Ratsbüro entscheidet über eine parlamentarische Begleitung und Beratung des Regierungsrates bei der Vorbereitung wichtiger Staatsverträge, die der Genehmigung des Grossen Rates unterliegen.

2. Das Ratsbüro informiert die für die Begleitung der Vertragsverhandlungen zuständige Kommission ohne Verzug.

3. Wo die Vertragsverhandlungen durch eine Meldung und ein Verfahren gemäss Abs. 1 und 2 gefährdet würden, unterrichtet der Regierungsrat das Ratspräsidium. Das Ratspräsidium begleitet die Verhandlungen zusammen mit dem zuständigen Kommissionspräsidium.

← § 37 GO Gesetz über die Geschäftsordnung des Grossen Rates (GO) - Einberufung § 39 GO →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →