152.100
GO
CH-BS
§ 37 Gesetz über die Geschäftsordnung des Grossen Rates (GO) - Jahresbericht
Behandlung der Geschäfte - Besondere Geschäfte
§ 37 GO · Jahresbericht
1. Der Jahresbericht für das vergangene Jahr muss bis spätestens am 15. April im Besitz des Präsidiums der Finanzkommission und der Sachkommissionen und im Besitz des Präsidiums der Geschäftsprüfungskommission sein. Die Sachkommissionen erstatten ihre Berichte an die Finanzkommission bis spätestens Ende Mai. Die Finanzkommission hat bis spätestens Mitte Juni ihren schriftlichen Bericht zu erstatten.
2. Die Geschäftsprüfungskommission hat bis spätestens Mitte September ihren schriftlichen Bericht zu erstatten.