Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
152.100 GO CH-BS

§ 37 Gesetz über die Geschäftsordnung des Grossen Rates (GO) - Jahresbericht

Behandlung der Geschäfte - Besondere Geschäfte
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (93 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 37 GO · Jahresbericht

1. Der Jahresbericht für das vergangene Jahr muss bis spätestens am 15. April im Besitz des Präsidiums der Finanzkommission und der Sachkommissionen und im Besitz des Präsidiums der Geschäftsprüfungskommission sein. Die Sachkommissionen erstatten ihre Berichte an die Finanzkommission bis spätestens Ende Mai. Die Finanzkommission hat bis spätestens Mitte Juni ihren schriftlichen Bericht zu erstatten.

2. Die Geschäftsprüfungskommission hat bis spätestens Mitte September ihren schriftlichen Bericht zu erstatten.

← § 36 GO Gesetz über die Geschäftsordnung des Grossen Rates (GO) - Einberufung § 38 GO →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →