152.100
GO
CH-BS
§ 36 Gesetz über die Geschäftsordnung des Grossen Rates (GO) - Budget
Behandlung der Geschäfte - Besondere Geschäfte
§ 36 GO · Budget
1. Das Budget für das folgende Jahr muss spätestens am 1. Oktober im Besitz des Präsidiums der Finanzkommission sein. Es wird in der Regel im darauffolgenden Dezember vom Grossen Rat behandelt.
2. Neue Anträge, die im Bericht der Finanzkommission enthalten sind, sowie jene Anträge aus der Mitte des Grossen Rates, die zur Verbesserung des Voranschlages führen, werden an der Budgetsitzung abschliessend behandelt.