152.100
GO
CH-BS
§ 35 Gesetz über die Geschäftsordnung des Grossen Rates (GO) - Bericht zur strategischen Planung des Regierungsrates
Behandlung der Geschäfte - Besondere Geschäfte
§ 35 GO · Bericht zur strategischen Planung des Regierungsrates
1. Der Bericht zur strategischen Planung des Regierungsrates wird den Präsidien der Finanzkommission, der Geschäftsprüfungskommission und der Sachkommissionen spätestens im November des ersten Jahres einer regierungsrätlichen Amtsperiode zugestellt.