Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
152.100 GO CH-BS

§ 35 Gesetz über die Geschäftsordnung des Grossen Rates (GO) - Bericht zur strategischen Planung des Regierungsrates

Behandlung der Geschäfte - Besondere Geschäfte
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (93 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 35 GO · Bericht zur strategischen Planung des Regierungsrates

1. Der Bericht zur strategischen Planung des Regierungsrates wird den Präsidien der Finanzkommission, der Geschäftsprüfungskommission und der Sachkommissionen spätestens im November des ersten Jahres einer regierungsrätlichen Amtsperiode zugestellt.

← § 34 GO Gesetz über die Geschäftsordnung des Grossen Rates (GO) - Einberufung § 36 GO →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →