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152.100 GO CH-BS

§ 34 Gesetz über die Geschäftsordnung des Grossen Rates (GO) - Vorbehalt abweichender Bestimmungen

Behandlung der Geschäfte - Wahlen
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§ 34 GO · Vorbehalt abweichender Bestimmungen

1. Abweichende Bestimmungen anderer Erlasse, die Wahlen durch den Grossen Rat ordnen, bleiben vorbehalten.

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