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GO
CH-BS
§ 33 Gesetz über die Geschäftsordnung des Grossen Rates (GO) - Listenwahl
Behandlung der Geschäfte - Wahlen
§ 33 GO · Listenwahl
1. Wahlen für mehrere Sitze in demselben Organ erfolgen auf einem gemeinsamen Wahlzettel.
2. Enthält ein Zettel mehr Namen, als Personen zu wählen sind, so werden die am Schluss stehenden Namen als überzählig gestrichen. Ist ein Name mehrmals auf dem gleichen Wahlzettel enthalten, wird er nur ein Mal gezählt.