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152.100 GO CH-BS

§ 32 Gesetz über die Geschäftsordnung des Grossen Rates (GO) - Wahlgänge; Quoren

Behandlung der Geschäfte - Wahlen
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§ 32 GO · Wahlgänge; Quoren

1. Die Wahlen erfolgen im ersten und zweiten Wahlgang nach dem Grundsatz des absoluten Mehrs. Das absolute Mehr erreicht, wer mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen erhalten hat. Gültig sind die Wahlzettel, die den Namen einer wählbaren Person enthalten oder leer eingelegt wurden.

2. Erreichen im ersten und zweiten Wahlgang weniger Kandidatinnen und Kandidaten als zu wählen sind das absolute Mehr, entscheidet vom dritten Wahlgang an das relative Mehr. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das Los; es wird von der Präsidentin oder vom Präsidenten sofort, dem Rate sichtbar, gezogen.

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