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GO
CH-BS
§ 31 Gesetz über die Geschäftsordnung des Grossen Rates (GO) - Wahlverfahren
Behandlung der Geschäfte - Wahlen
§ 31 GO · Wahlverfahren
1. Wahlen, die nicht dem Ratsbüro übertragen sind, erfolgen geheim. Vor der Wahl werden die Namen der kandidierenden Personen bekannt gegeben; eine inhaltliche Diskussion über kandidierende oder vorgeschlagene Personen findet nicht statt.
2. Die Präsidentin oder der Präsident ist bei Wahlen stimmberechtigt.
3. Wenn nicht mehr Kandidatinnen oder Kandidaten vorgeschlagen sind, als gewählt werden können, kann der Grosse Rat mit zwei Dritteln der Stimmen offene Wahl beschliessen.