152.100
GO
CH-BS
§ 3 Gesetz über die Geschäftsordnung des Grossen Rates (GO) - Medien
Allgemeine Bestimmungen und Organisation - Einberufung, Öffentlichkeit[[1]](#titletitle_text_fn_885953_2_1_c)
§ 3 GO · Medien
1. Das Ratsbüro entscheidet über die Akkreditierung der Medienschaffenden.
2. Den akkreditierten Medienschaffenden werden nach Möglichkeit geeignete Plätze zur Verfügung gestellt.