Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
152.100 GO CH-BS

§ 3 Gesetz über die Geschäftsordnung des Grossen Rates (GO) - Medien

Allgemeine Bestimmungen und Organisation - Einberufung, Öffentlichkeit[[1]](#titletitle_text_fn_885953_2_1_c)
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§ 3 GO · Medien

1. Das Ratsbüro entscheidet über die Akkreditierung der Medienschaffenden.

2. Den akkreditierten Medienschaffenden werden nach Möglichkeit geeignete Plätze zur Verfügung gestellt.

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