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152.100 GO CH-BS

§ 29 Gesetz über die Geschäftsordnung des Grossen Rates (GO) - Mehr

Behandlung der Geschäfte - Abstimmungen
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§ 29 GO · Mehr

1. Sofern Verfassung und Gesetz nichts anderes festlegen, entscheidet das einfache Mehr der Stimmen.

1bis. Benötigt ein Beschluss zwei Drittel der Stimmen, bleiben die Enthaltungen unberücksichtigt.

2. Die Beschlussfassung über die Aufhebung der Immunität gemäss § 79 Abs. 2 der Kantonsverfassung sowie über die dringliche Inkraftsetzung eines Gesetzes oder Beschlusses gemäss § 84 der Kantonsverfassung bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder.

3. Die Überschreitung der Vorgabe gemäss § 4 des Finanzhaushaltsgesetzes bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der Stimmen.

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