§ 28b Gesetz über die Geschäftsordnung des Grossen Rates (GO) - Abstimmungen in Abwesenheit aus persönlichen Gründen
§ 28b GO · Abstimmungen in Abwesenheit aus persönlichen Gründen
1. Ratsmitglieder dürfen in folgenden Fällen in Abwesenheit abstimmen und an offenen Wahlen teilnehmen
a) ab der 8. Woche vor dem errechneten Geburtstermin bis zum Ende des gesetzlichen Mutterschaftsurlaubs;
b) während der Dauer des gesetzlichen Vaterschaftsurlaubs;
c) während der Dauer des gesetzlichen Adoptionsurlaubs;
d) wer wegen Krankheit oder Unfalls während mindestens zwei Monaten oder wegen Schwangerschaftsbeschwerden nicht an den Sitzungen teilnehmen kann, nach Vorlage eines Arztzeugnisses, das die Teilnahmeunfähigkeit bescheinigt. Dauert die Abwesenheit länger als sechs Monate, ist eine Genehmigung des Ratsbüros erforderlich;
e) aus anderen Gründen an höchstens vier ganzen Sitzungstagen pro Amtsperiode.
2. Ratsmitglieder, die zur Abstimmung in Abwesenheit berechtigt sind, gelten nicht als anwesend. Die Ausübung der übrigen Rechte der Ratsmitglieder setzt die Anwesenheit voraus.
3. Das Ratsbüro erlässt ausführende Bestimmungen.