§ 28a Gesetz über die Geschäftsordnung des Grossen Rates (GO) - Abstimmungen in Abwesenheit in Krisensituationen
§ 28a GO · Abstimmungen in Abwesenheit in Krisensituationen
1. Werden wegen einer Krisensituation voraussichtlich mehrere Ratsmitglieder an der Anwesenheit bei einer oder mehreren Sitzungen des Grossen Rates verhindert, kann das Ratsbüro den Krisenmodus beschliessen. Der Beschluss bedarf der Zustimmung von zwei Drittel der Mitglieder und ist zu begründen. Er tritt sofort in Kraft.
2. Der Krisenmodus berechtigt Ratsmitglieder, die wegen der Krisensituation nicht an einer Sitzung teilnehmen können, in Abwesenheit abzustimmen und an offenen Wahlen teilzunehmen.
3. Das Ratsbüro kann den Krisenmodus für höchstens zwei Monate beschliessen. Verlängerungen beschliesst der Grosse Rat.
4. Ratsmitglieder, die zur Abstimmung in Abwesenheit berechtigt sind, gelten nicht als anwesend. Die Ausübung der übrigen Rechte der Ratsmitglieder setzt die Anwesenheit voraus.
5. Das Ratsbüro erlässt ausführende Bestimmungen.