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152.100 GO CH-BS

§ 28 Gesetz über die Geschäftsordnung des Grossen Rates (GO) - Abstimmungsverfahren; Wiedererwägungen

Behandlung der Geschäfte - Abstimmungen
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§ 28 GO · Abstimmungsverfahren; Wiedererwägungen

1. Vor einer Abstimmung gibt das Präsidium die vorliegenden Anträge bekannt und schlägt den Abstimmungsmodus vor. Bei Einsprachen entscheidet das Plenum.

2. Abänderungsanträge sind vor den Hauptanträgen zur Abstimmung zu bringen. Es dürfen sich nie mehr als zwei Anträge gegenüberstehen.

3. Beschlüsse können, sofern die Schlussabstimmung noch nicht stattgefunden hat, mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen in Wiedererwägung gezogen werden.

4. Die Präsidentin oder der Präsident stimmt nicht mit, gibt jedoch bei Stimmengleichheit den Stichentscheid. In diesem Falle hat sie oder er das Recht, den Stichentscheid zu begründen.

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