152.100
GO
CH-BS
§ 27a Gesetz über die Geschäftsordnung des Grossen Rates (GO) - Teilnahme der Gerichte
Behandlung der Geschäfte - Allgemeines
§ 27a GO · Teilnahme der Gerichte
1. Die oder der Vorsitzende des Gerichtsrats nimmt an den Sitzungen des Grossen Rates zum Budget, zur Jahresrechnung und zum Tätigkeitsbericht des Gerichtsrats und der Gerichte teil.
2. Das Ratsbüro kann die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Gerichtsrates oder die Vorsitzenden Präsidien einzelner Gerichte für weitere, die Gerichte betreffende Geschäfte zu den Grossratssitzungen beiziehen.