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152.100 GO CH-BS

§ 27 Gesetz über die Geschäftsordnung des Grossen Rates (GO) - Teilnahme des Regierungsrates

Behandlung der Geschäfte - Allgemeines
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§ 27 GO · Teilnahme des Regierungsrates

1. Die Mitglieder des Regierungsrates vertreten die Geschäfte ihrer Departemente im Grossen Rat. Sie nehmen nach Möglichkeit auch an den übrigen Verhandlungen des Rates teil.

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