152.100
GO
CH-BS
§ 26 Gesetz über die Geschäftsordnung des Grossen Rates (GO) - Rückständebericht
Behandlung der Geschäfte - Allgemeines
§ 26 GO · Rückständebericht
1. Über alle unerledigten Aufträge hat der Regierungsrat alle zwei Jahre, jeweils auf Ende des Kalenderjahres, dem Grossen Rat eine departementsweise geordnete Liste vorzulegen.