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152.100 GO CH-BS

§ 26 Gesetz über die Geschäftsordnung des Grossen Rates (GO) - Rückständebericht

Behandlung der Geschäfte - Allgemeines
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§ 26 GO · Rückständebericht

1. Über alle unerledigten Aufträge hat der Regierungsrat alle zwei Jahre, jeweils auf Ende des Kalenderjahres, dem Grossen Rat eine departementsweise geordnete Liste vorzulegen.

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