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152.100 GO CH-BS

§ 25 Gesetz über die Geschäftsordnung des Grossen Rates (GO) - Rückzug von Vorlagen

Behandlung der Geschäfte - Allgemeines
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§ 25 GO · Rückzug von Vorlagen

1. Der Regierungsrat kann seine Vorlagen und Berichte, nachdem sie den Ratsmitgliedern zugestellt worden sind, ohne Zustimmung des Grossen Rates nicht zurückziehen.

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