152.100
GO
CH-BS
§ 25 Gesetz über die Geschäftsordnung des Grossen Rates (GO) - Rückzug von Vorlagen
Behandlung der Geschäfte - Allgemeines
§ 25 GO · Rückzug von Vorlagen
1. Der Regierungsrat kann seine Vorlagen und Berichte, nachdem sie den Ratsmitgliedern zugestellt worden sind, ohne Zustimmung des Grossen Rates nicht zurückziehen.