152.100
GO
CH-BS
§ 24 Gesetz über die Geschäftsordnung des Grossen Rates (GO) - Tagesordnung
Behandlung der Geschäfte - Allgemeines
§ 24 GO · Tagesordnung
1. Zu Beginn der Session wird die von der Präsidentin oder vom Präsidenten im Einvernehmen mit dem Regierungsrat aufgestellte Tagesordnung bereinigt. Hat der Grosse Rat die Tagesordnung genehmigt, kann nur mit einem Mehr von zwei Dritteln der Stimmen davon abgewichen werden.