152.100
GO
CH-BS
§ 23 Gesetz über die Geschäftsordnung des Grossen Rates (GO) - Beschlussfähigkeit, Präsenzfeststellung
Behandlung der Geschäfte - Allgemeines
§ 23 GO · Beschlussfähigkeit, Präsenzfeststellung
1. Für Beschlüsse und Wahlen des Grossen Rates ist die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder erforderlich, bei der Beschlussfassung über Begnadigungsgesuche diejenige von wenigstens 60 Mitgliedern.
2. Um die Beschlussfähigkeit zu überprüfen, kann das Präsidium jederzeit die Präsenz feststellen lassen.