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152.100 GO CH-BS

§ 22 Gesetz über die Geschäftsordnung des Grossen Rates (GO) - Vorberatung

Behandlung der Geschäfte - Allgemeines
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§ 22 GO · Vorberatung

1. Der Grosse Rat beschliesst über Anträge und Entwürfe zu Gesetzen und Beschlüssen aufgrund

a) eines Ratschlags oder Berichts des Regierungsrates;

b) des Berichts einer Grossratskommission oder des Ratsbüros.

2. Keiner Vorberatung bedürfen verfahrensleitende Beschlüsse des Grossen Rates und der Beschluss über die Ergreifung des Kantonsreferendums.

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