152.100
GO
CH-BS
§ 22 Gesetz über die Geschäftsordnung des Grossen Rates (GO) - Vorberatung
Behandlung der Geschäfte - Allgemeines
§ 22 GO · Vorberatung
1. Der Grosse Rat beschliesst über Anträge und Entwürfe zu Gesetzen und Beschlüssen aufgrund
a) eines Ratschlags oder Berichts des Regierungsrates;
b) des Berichts einer Grossratskommission oder des Ratsbüros.
2. Keiner Vorberatung bedürfen verfahrensleitende Beschlüsse des Grossen Rates und der Beschluss über die Ergreifung des Kantonsreferendums.