§ 20 Gesetz über die Geschäftsordnung des Grossen Rates (GO) - Leitung und Vertretung
§ 20 GO · Leitung und Vertretung
1. Die Präsidentin oder der Präsident, in seiner Vertretung die Statthalterin oder der Statthalter, leitet die Verhandlungen des Rats und des Ratsbüros. Sie oder er sorgt dafür, dass die Geschäftsordnung eingehalten und der parlamentarische Anstand gewahrt wird.
1bis. Die Präsidentin oder der Präsident orientiert sich bei der Wahrung des parlamentarischen Anstands an den in der Kantonsverfassung verankerten Grundrechten und Grundrechtszielen.
2. Die Grossratspräsidentin oder der Grossratspräsident vertritt den Rat als oberste Behörde des Kantons und der Stadt Basel gegenüber den anderen Behörden, der Bevölkerung und einer weiteren Öffentlichkeit.
3. Die Grossratspräsidentin oder der Grossratspräsident vertritt das Ratsbüro gegenüber den einzelnen Mitgliedern des Rats und dem Parlamentsdienst.