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152.100 GO CH-BS

§ 2 Gesetz über die Geschäftsordnung des Grossen Rates (GO) - Öffentlichkeit

Allgemeine Bestimmungen und Organisation - Einberufung, Öffentlichkeit[[1]](#titletitle_text_fn_885953_2_1_c)
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§ 2 GO · Öffentlichkeit

1. Der Grosse Rat tagt öffentlich.

2. ...

3. Der Grosse Rat kann elektronische Live-Übertragungen der öffentlichen Sitzungen oder von Teilen davon zulassen.

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