152.100
GO
CH-BS
§ 2 Gesetz über die Geschäftsordnung des Grossen Rates (GO) - Öffentlichkeit
Allgemeine Bestimmungen und Organisation - Einberufung, Öffentlichkeit[[1]](#titletitle_text_fn_885953_2_1_c)
§ 2 GO · Öffentlichkeit
1. Der Grosse Rat tagt öffentlich.
2. ...
3. Der Grosse Rat kann elektronische Live-Übertragungen der öffentlichen Sitzungen oder von Teilen davon zulassen.