152.100
GO
CH-BS
§ 19 Gesetz über die Geschäftsordnung des Grossen Rates (GO) - Parlamentsdienst
Allgemeine Bestimmungen und Organisation - Konstituierung
§ 19 GO · Parlamentsdienst
1. Der Grosse Rat verfügt über einen von der übrigen Staatsverwaltung unabhängigen Parlamentsdienst.
2. Der Parlamentsdienst ist dem Ratsbüro unterstellt und befolgt dessen Weisungen.
3. Der Grosse Rat schafft die erforderlichen Personalstellen. Er legt in einem Reglement Organisation, Aufgaben, Leitung und Unterstellung des Personals fest.
4. Leitung und Personal des Parlamentsdienstes unterstehen dem kantonalen Personalrecht, sofern der Grosse Rat im Reglement nichts anderes vorsieht. Das Ratsbüro ist zuständig für personalrechtliche Massnahmen.