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152.100 GO CH-BS

§ 18 Gesetz über die Geschäftsordnung des Grossen Rates (GO) - Aufgaben des Ratsbüros

Allgemeine Bestimmungen und Organisation - Konstituierung
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§ 18 GO · Aufgaben des Ratsbüros

1. Das Ratsbüro besorgt die organisatorischen und administrativen Aufgaben, die der Grosse Rat als Gesamtbehörde nicht erledigen kann, und nimmt die Kompetenzen des Grossen Rates gemäss § 49 des Finanzhaushaltgesetzes vom 14. März 2012 wahr, die ihm bezüglich der ihm unterstellten und zugeordneten Dienste zustehen.

2. Es hat neben den sonst in diesem Gesetz genannten insbesondere die folgenden Aufgaben

a) es bereitet den Sitzungsplan des Grossen Rates vor,

b) es bestellt die Kommissionen, deren Wahl ihm durch dieses Gesetz oder vom Grossen Rat übertragen wird,

c) es stellt dem Grossen Rat Antrag zur Zuweisung der eingehenden Geschäfte an die hierfür sachlich zuständigen Kommissionen,

d) es koordiniert die Arbeit der Kommissionen,

e) es wacht über die Einhaltung von Terminen, die für die Behandlung von Geschäften vom Regierungsrat, von Kommissionen und vom Parlamentsdienst zu wahren sind,

f) * es bereitet das Budget für die Ausgaben des Grossen Rates und seines Parlamentsdienstes vor und leitet dieses sowie die von ihm genehmigten Budgets der dem Grossen Rat zugeordneten Dienste dem Regierungsrat weiter, der sie unverändert in das kantonale Budget übernimmt,

g) es schlägt dem Grossen Rat die Leiterin oder den Leiter des Parlamentsdienstes vor und wählt dessen übrige Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,

h) es koordiniert die Öffentlichkeitsarbeit des Grossen Rates und seiner Organe,

i) * es entscheidet über die Einreihung der Stellen sowie ad personam-Einreihungen der dem Grossen Rat unterstellten oder zugeordneten Dienste,

j) * es entscheidet über die Teilnahme der Gerichte an den Grossratssitzungen gemäss § 27a,

k) * es vertritt den Grossen Rat in allen ihn betreffenden rechtlichen Verfahren,

l) * es ergreift Massnahmen zum Schutz der persönlichen Integrität der Ratsmitglieder und legt in einem Reglement die Einzelheiten wie Anwendungsbereich, Massnahmen und Verfahren fest,

m) * es ist für die Ausgestaltung und Wahl der Vorsorgeeinrichtung der beruflichen Vorsorge zuständig.

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